Hils GmbH
Im Unteren Angel 31
77652 Offenburg
Deutschland
Fon: +49 (781) 9 68 68 50 - 0
post(at)Hils-GmbH.de
Gesellschaftssitz ist Offenburg
Handelsregister Freiburg HRB 471427
Geschäftsführer Stefan Hils
UStId DE811410239
Registriert bei der Handwerkskammer Freiburg i Br.
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Geschäftsbedingungen, besondere Hinweise:
Stundenlohnarbeiten, sind Arbeiten, deren Umfang im Vorfeld nicht genau ermittelt werden konnten.
Sie werden nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand abgerechnet.
Hierzu gehören auch die Zeiten für Material und Werkzeug richten, An- und Abfahrt, sowie nach den Arbeiten das Material und Werkzeug versorgen.
Es werden Rapportzettel von unseren Mitarbeitern geschrieben, die Ihnen zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.
Die Materialkosten werden bei Rechnungslegung aufgeschlüsselt.
Unsere Vorlieferanten berechnen uns Energie- und Logistikpauschalen für Materialbeschaffung.
Deswegen müssen wir auch einen Bruchteil davon an Sie weitergeben.
Diesen berechnen wir über die Stundenlohnarbeiten, pro Stunde.
Wir weisen Sie auf Ihr 14-tägiges Widerrufsrecht hin.
Dieses muss fristgerecht und schriftlich erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Kündigung des Auftrages Ersatzansprüche, in der Regel mindestens 5% der Auftragssumme, nach sich ziehen kann (§649 BGB).
Bei Verdacht auf asbesthaltige Baustoffe in Innenräumen oder an der Fassade, bzw. Gebäude hat der Auftraggeber uns im Vorfeld darauf hinzuweisen.
Bei Verdacht hat der Auftraggeber eine Asbesterkundung durchzuführen und uns zu bescheinigen.
Nebenleistungen sind im üblichen Umfang enthalten, besondere Leistungen werden gesondert berechnet.
Wir setzen den Auftrag gerne für Sie so um, damit Sie vollkommen zufrieden sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Innungsbetriebe des Maler- und Lackiererhandwerks -keine Verbandsempfehlung im Sinne des Wettbewerbsrechts-
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten für private und gewerbliche Kunden. Sie finden keine Anwendung bei der vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A.
§ 2 Angebot - Preise
Angebote sind Festpreise und haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren zwei Monaten nach dem vorgenannten Parameter.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.
Stundenlohnarbeiten
Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird nur dann gewährt, wenn die jeweilige Abschlagszahlung und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.
§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von
Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder
Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
§ 6 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
§ 8 Abnahme
Wenn nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Abnahme durch Ingebrauchnahme oder mit Ablauf einer gesetzten Frist oder durch schlüssiges Verhalten
§ 640 BGB). Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.
§ 10 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG
Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
§ 11 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Dem Aufmaß und der Abrechnung unserer Leistungen liegen folgende Allgemeine Technische Vertragsbedingungen zu Grunde (gilt nur bei qm und lfdm Positionen):
Auszug VOB/C - Ausgabe 2016
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen - DIN 18363 Abschnitt 5 Abrechnung
DIN 18299 Abschnitt 5 Abrechnung: Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:
5.1 Allgemeines
5.1.1 Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt -sind die Maße der behandelten Flächen und der beschichteten Flächen zugrunde zu legen.
Zur Leistungsermittlung sind die vereinfachenden Regeln, wie Übermessungs- regeln und Einzelregelungen anzuwenden.
5.2 Ermittlung der Maße/Mengen
5.2.1 Für das Vorbereiten von Untergründen, Beschichten und Behandeln sind
auf Innenflächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Flächen,
auf Innenflächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu behandelnden Flächen bis zu den sie begrenzenden, ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Bauteilen, z. B. Rohfußboden, Rohdecke,
bei Innenarbeiten die behandelten Flächen, wenn die Rohbaumaße nicht ermittelt werden können, bei Fassaden die behandelten Flächen zugrunde zu legen.
Raumbildende Systemböden, Trockenunterböden, Vorsatzschalen sowie Unterdecken und abgehängte Decken gelten als begrenzende Bauteile.
5.2.2 Bei der Abrechnung von beliebig geformten Einzelflächen, z. B. Ausbesserungsstellen, ist zur Ermittlung der Maße das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen. Ausgenommen von dieser Regel sind Kreise, Dreiecke, Trapeze und Rauten.
5.2.3 Für Flächen, die sich nicht durch Aufteilung in einfache geometrische Formen, z. B. Rechtecke, Dreiecke, Trapeze, Rauten, ermitteln lassen, ist das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen.
5.2.4 Beschichtete Rückflächen von Nischen sowie Leibungen werden unabhängig von ihrer Einzelgröße mit ihren Maßen gesondert gerechnet.
5.2.5 Bei Beschichtungsarbeiten werden unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen getrennt gerechnet, z. B. Öffnung mit angrenzender Nische.
5.2.6 Bindet eine Aussparung anteilig in angrenzende, getrennt zu rechnende Flächen ein, wird zur Ermittlung der Übermessungsgröße die jeweils anteilige Aussparungsfläche gerechnet.
5.2.7 Fenster, Türen, Trennwände, "Bekleidungen und dergleichen werden je beschichtete Seite nach Fläche gerechnet.
5.2.8 Rohrgeländer werden nach Länge der Rohre getrennt nach Dimensionen gerechnet.
5.2.9 Profile, Heizkörper, Trapezprofile, Wellbleche und dergleichen werden nach abgewickelter Fläche oder, soweit vorhanden, nach Tabellen gerechnet.
5.2.1O Bei der Ermittlung der Maße wird jeweils das größte, gegebenenfalls abgewickelte Bauteilmaß zugrunde gelegt, z.B. bei Gesimsen, Umrahmungen, Wandanschlüssen, umlaufenden Friesen, Faschen. Dachrinnen werden am Wulst, Fallrohre im Außenbogen gemessen.
5.3 Übermessungsregeln
Übermessen werden:
5.3.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß
Aussparungen mit einer Einzelgröße = 2,5 m², z.B. Öffnungen (auch raumhoch), Nischen; Aussparungen in Böden mit einer Einzelgröße
= 0,5 m²
Bei der Ermittlung der Maße für die Übermessung, sind die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde zu legen.
Fugen,
Flächenabschließende Gesimse, Friese, Lisenen, Eckverbände, Umrahmungen und Faschen und dergleichen = 30 cm Einzelbreite, unabhängig davon, ob sie behandelt werden, Leisten, Sockelfliesen und dergleichen = 1O cm Höhe,
Unterbrechungen in der zu bearbeitenden Fläche, z.B. durch Fachwerkteile, Stützen, Unterzüge, Balkonplatten, Podeste, Wandvorlagen, Gesimse, Friese, Lisenen, mit einer Einzelbreite = 30 cm, unabhängig davon, ob sie behandelt werden,
Verglasungen, Füllungen und dergleichen bei Fenstern, Türen, Trennwänden, Bekleidungen und dergleichen.
5.3.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß Unterbrechungen mit einer Einzellänge < 1m,
Schieber, Flansche und dergleichen bei Rohrleitungen. Sie werden gesondert gerechnet.
5.4 Einzelregelungen
5.4.1 Bei Türen > 60 mm Dicke, bei Blockzargen > 60 mm Tiefe, bei Futter und Bekleidungen von Türen und Fenstern sowie bei Stahltürzargen und dergleichen wird die abgewickelte Fläche gerechnet.
Fenstergitter, Scherengitter, Rollgitter, -Roste, Zäune, Einfriedungen und Stabgeländer werden einseitig gerechnet.
5.4.2 Werden Türen, Fenster, Rollläden und dergleichen nach Anzahl gerechnet, bleiben Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen bis jeweils 5 cm in der Höhe und Breite sowie bis 3 cm in der Tiefe unberücksichtigt.
5.4.3 Bei prozentual vorgegebener Behandlung von Flächen in nicht zusammenhängenden Teilflächen ist die Gesamtfläche des Bauteils zugrunde zu legen.
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